Übereignung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Übertragung des Eigentums an einer Sache durch Rechtsgeschäft. Bei beweglichen Sachen erfolgt die Übereignung durch Einigung und Übergabe (§ 929 S. 1 BGB) oder durch Einigung und ein Übergabesurrogat (§§ 930, 931 BGB). Nur eine Einigung (Vertrag) ist erforderlich, wenn sich der Erwerber bereits im Besitz der Sache befindet (§ 929 S. 2 BGB). Bei Grundstücken ist neben der Auflassung (§ 925 BGB) die Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch erforderlich (§ 873 BGB; zum Verfahren vgl. GBO, GBV).
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