Kreditbetrug
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spezieller in § 265b StGB normierter Fall eines Betrugs. Wegen Kreditbetrugs macht sich jede strafmündige natürliche Person strafbar, die wissentlich und willentlich (Vorsatz) einem Betrieb bzw. Unternehmen (definiert in § 265b III Nr. 1 StGB) im Zusammenhang mit einem Antrag auf Gewährung, Belassung oder Veränderung der Bedingungen eines Kredits für ein echtes oder vorgetäuschtes Unternehmen entweder
1) über wirtschaftliche Verhältnisse unrichtige oder unvollständige Unterlagen, insbes. Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen (GuV), Vermögensübersichten oder Gutachten vorlegt oder schriftlich falsche oder unvollständige Angaben macht oder
2) Verschlechterungen der in den Unterlagen oder Angaben dargestellten wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Vorlage nicht mitteilt, die für die Entscheidung über den Antrag erheblich sind.
Kredit ist nach § 265b III Nr. 2 StGB in weitem Sinne zu verstehen und umfasst Gelddarlehen aller Art, Akzeptkredite, den entgeltlichen Erwerb und die Stundung von Geldforderungen, die Diskontierung von Wechseln und Schecks sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen. Nach § 265b II StGB ist ein strafbefreiender Rücktritt möglich, wenn der Täter entweder freiwillig verhindert, dass der Kreditgeber aufgrund des verübten Kreditbetrugs die beantragte Leistung erbringt oder, wenn dies ohne sein Zutun nicht erfolgt, sich darum freiwillig und ernsthaft bemüht hat.