Bezogener
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Trassat; Hauptschuldner eines Schecks oder Wechsels, also derjenige, an den der unbedingte Zahlungsauftrag gerichtet ist (Adressat) und der bei Fälligkeit die Zahlung zu leisten hat.
1. Wechsel: Wenn ein Aussteller (Trassant) einen Wechsel auf jemanden (Trassat) zieht, wird dieser zum Bezogenen. Erst wenn der Bezogene annimmt (akzeptiert), verpflichtet er sich, an den Begünstigten bei Fälligkeit des Wechsels zu zahlen. Dieses Zahlungsversprechen heißt Akzept; der Bezogene wird zum Akzeptanten. Mit dem Akzept wird der Bezogene zum Hauptschuldner aus dem Wechsel (Art. 28 I WG). Der Bezogene akzeptiert den Wechsel, indem er auf der linken Seite der Wechselurkunde quer unterschreibt. Außerdem sind Name, Anschrift und bei Warenwechseln der Geschäftszweig anzugeben. Bei Fälligkeit des Wechsels hat der Bezogene an den Wechselnehmer zu zahlen. Ist der Wechselaussteller selbst der Bezogene, handelt es sich um einen trassiert-eigenen Wechsel. Die Angabe des Bezogenen gehört zu den gesetzlichen Bestandteilen des Wechsels (Art. 1 WG).
2. Scheck: Bezogene können nur Kreditinstitute sein (Art. 3 ScheckG). Sie werden in der Urkunde über dem Schecktext genannt. Bei Einlösung eines Schecks belasten Kreditinstitute das Konto des Ausstellers (Kunde).
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Interne Verweise
Bezogener
- Akzept
- bankavalierter Wechsel
- Bill of Exchange
- Blankowechsel
- Bona-fide-Klausel
- gezogener Wechsel
- Kategorie-2-Sicherheiten (K2-Sicherheiten)
- Kurzakzept
- Leistung erfüllungshalber
- letzte Inkassostelle
- Nachsichtwechsel
- Protesturkunde
- Scheck
- Scheckabkommen
- Sichtwechsel
- Teilakzept
- trassiert-eigener Wechsel
- Tratte
- Vollakzept
- Vorlegungsfristen beim Wechsel
- Wechsel
- Wechsel, Annahme
- Wechsel, Ausfertigung
- Wechsel, Ausstellung
- Wechselabkommen
- Wechselbürgschaft
- Wechseleinlösung
- Wechselinkasso
- Wechselprolongation
- Wechselrückgriff
- Wechselrückruf