Zitierfähige Version
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
1. Charakterisierung: Gesellschaft mit körperschaftlich verfasster Organisationsstruktur (Körperschaft) und eigener Rechtspersönlichkeit (vgl. § 13 I GmbHG; juristische Person). Die GmbH hat ein durch Gesellschaftsvertrag bzw. Satzung bestimmtes Stammkapital, das der Summe der von den Gesellschaftern zu leistenden Nennbeträge aller Geschäftsanteile entspricht. Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet (Haftung) den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen (§ 13 II GmbHG), außer im Ausnahmefall der Durchgriffshaftung. Die GmbH kann gemäß § 1 GmbHG zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden und gilt nach § 13 III GmbHG unabhängig von dem verfolgten Zweck als Handelsgesellschaft i.S.v. § 6 I HGB, ist also stets Kaufmann.
2. Die Gründung der Gesellschaft erfordert den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages in notarieller Form (notarielle Beurkundung), der von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen ist (§ 2 I GmbHG). Eine Einmanngründung (Einmanngesellschaft) ist gemäß § 1 GmbHG zulässig. Der Gesellschaftsvertrag muss nach § 3 I GmbHG die Firma (§ 4 GmbHG), den Sitz und den Unternehmensgegenstand der Gesellschaft, den Betrag ihres Stammkapitals sowie die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, ferner nach § 5 IV 1 GmbHG für den Fall der Erbringung von Sacheinlagen deren genaue Bezeichnung und den für sie angesetzten (Geld-)Wert enthalten. In der Praxis finden sich darüber hinaus oft noch Regelungen über die Voraussetzungen der Abtretung der Geschäftsanteile (z.B. Vinkulierung gemäß § 15 V GmbHG), über deren Einziehung (vgl. § 34 GmbHG), über das Bestehen etwaiger Pflichten zum Nachschuss (§§ 26 ff. GmbHG) und über die Rechte der Gesellschafter (z. B. bezüglich der Verteilung des erwirtschafteten Gewinns). Die GmbH entsteht als solche erst mit der Eintragung in das Handelsregister (HR) (§ 11 I GmbHG). Werden vor Abschluss des Gesellschaftsvertrages zwischen den Gründern bereits verbindliche Absprachen im Hinblick auf die Errichtung der GmbH getroffen, liegt eine Vorgründungsgesellschaft vor. Rechtlich handelt es sich dabei i.d.R. um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder (falls bereits ein Handelsgewerbe i.S. von § 1 II HGB betrieben wird) um eine offene Handelsgesellschaft (oHG). Zwischen Vertragsschluss und Eintragung besteht die künftige GmbH als Vorgesellschaft (Vor-GmbH). Diese wird als Personenvereinigung eigener Art (sui generis) angesehen, die bis auf die Rechtsfähigkeit bereits der späteren GmbH entspricht; auf sie ist daher auch das Recht der GmbH anzuwenden, soweit dieses nicht die Eintragung voraussetzt. Für die (nach Eintragung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die GmbH übergehenden) Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft haftet diese mit ihrem Vermögen. § 11 II GmbHG ordnet daneben eine persönliche Haftung derjenigen Personen an, die für die Vor-GmbH aufgetreten sind und diese verpflichtet haben. Ferner besteht nach der Rechtsprechung eine unbeschränkte Verlustdeckungshaftung der Gründer, die allerdings gegenüber der Vorgesellschaft und nicht gegenüber den Gläubigern eingreift. Mit Eintragung erlischt die Handelndenhaftung nach § 11 II GmbHG; für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern dann gemäß § 13 II GmbHG nur noch das Gesellschaftsvermögen. Die Verlustdeckungshaftung wandelt sich um in eine Unterbilanzhaftung (Unterbilanz) der Gesellschafter, sofern das Gesellschaftsvermögen im Zeitpunkt der Eintragung hinter dem Nennbetrag des Stammkapitals zurückbleibt.
3. Kapital: Das gesetzlich vorgesehene Mindest-Stammkapital beträgt 25.000 Euro (Ausnahme: Unternehmergesellschaft [UG]), der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten (§ 5 I, II 1 GmbHG). Die Höhe der zu leistenden Einlage richtet sich nach dem Nennbetrag des Geschäftsanteils (§ 14 S. 2 GmbHG). Das Stammkapital der GmbH ist einer Garantiesumme zugunsten der Gläubiger ähnlich: Nach §§ 19 ff. GmbHG unterliegen die Gesellschafter besonderen Pflichten hinsichtlich seiner Aufbringung, z. B. durch das Verbot der Befreiung von der Einlagepflicht (§ 19 II 1 GmbHG) und die Möglichkeit der Kaduzierung eines Geschäftsanteils des bezüglich seiner Einlage säumigen Gesellschafters (§ 21 GmbHG). Ergänzt werden diese Regelungen durch die in §§ 30 ff. GmbHG getroffenen Vorkehrungen zur Erhaltung des Stammkapitals (z.B. Verbot der Einlagenrückgewähr in § 30 I 1 GmbHG). Dessen Betrag kann nur durch förmliche Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung abgewandelt werden, die stets eine Änderung des Gesellschaftsvertrages erfordert (vgl. z.B. §§ 55 ff. GmbHG) und im Falle der Verringerung nicht unter das gesetzliche Mindestkapital sinken darf. Zwar müssen die Gründer die Nennbeträge aller Geschäftsanteile übernehmen (vgl. § 5 III 2 GmbHG), vor der Anmeldung zur Eintragung sind jedoch nur Sacheinlagen vollständig, Bareinlagen dagegen lediglich zu einem Viertel zu leisten (§ 7 II 1 GmbHG). Insgesamt muss das Stammkapital allerdings in Höhe von 12.500 Euro abgedeckt sein (§ 7 II 2 GmbHG). Für einen auf die Bareinlagen einzuzahlenden Restbetrag gibt es keine gesetzliche Zeitvorgabe, sodass die Einforderung im Innenverhältnis von den Gesellschaftern praktisch unbeschränkt ausgesetzt werden kann, solange ein Rückgriff auf das garantierte Mindestkapital nicht notwendig ist. Das aufzubringende und zu erhaltende Stammkapital ist schließlich streng vom tatsächlichen Gesellschaftsvermögen zu unterscheiden, welches nach Aufnahme des Geschäftsbetriebes je nach Gewinn- bzw. Verlustlage (Verlust) höher oder niedriger sein kann.
4. Organe der GmbH sind der oder die Geschäftsführer, die Gesellschafterversammlung und u.U. ein Aufsichtsrat (AR), der jedoch nur zu bilden ist, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht (vgl. § 52 I GmbHG) oder sich eine entsprechende Pflicht aus dem Gesetz ergibt (z.B. nach § 1 I Nr. 3 DrittelbG, §§ 1 I, 6 I MitbG oder bei kommunalen GmbHs aus den jeweiligen Gemeindeordnungen). Die GmbH muss, um handlungsfähig zu sein, mindestens einen Geschäftsführer haben (§ 6 I GmbHG), dessen Bestellung (außer bei der mitbestimmten GmbH [Mitbestimmung]) entweder im Gesellschaftsvertrag oder durch einen Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter erfolgt und die nach § 38 I GmbHG grundsätzlich jederzeit frei widerrufen werden kann. Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft umfassend gerichtlich und außergerichtlich; er ist u.a. verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Buchführung (Buchführungspflichten) zu sorgen (§ 41 I GmbHG), die Gesellschafterversammlungen einzuberufen (§ 49 I GmbHG) und bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen (§ 15a I 1 InsO). Etwaige Beschränkungen der Vertretungsbefugnis wirken gemäß § 37 I GmbHG nur im Innenverhältnis, außenstehenden Dritten gegenüber sind sie unbeachtlich (§ 37 II GmbHG). Eine Überschreitung der Vertretungsbefugnis hat daher zwar nicht die Unwirksamkeit des vorgenommenen Rechtsgeschäfts zur Folge, kann jedoch (wie auch sonstige Pflichtverletzungen) einen Anspruch der GmbH gegen den Geschäftsführer auf Schadensersatz begründen (§ 43 GmbHG).
Die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit sind das Willensbildungsorgan der Gesellschaft und damit im Gegensatz zur Hauptversammlung der Aktiengesellschaft auch das oberste Organ mit grundsätzlich umfassender Entscheidungszuständigkeit. Nach § 46 GmbHG unterliegen der Bestimmung durch die Gesellschafter z.B. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses, die Einforderung der Einlagen, die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen und die Bestellung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten (Handlungsvollmacht). Die Beschlussfassung erfolgt nach § 48 I GmbHG i.d.R. im Rahmen von Versammlungen und nach § 47 I GmbHG mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Vorbehaltlich abweichender Regelungen im Gesellschaftsvertrag gewährt jeder Euro eines Geschäftsanteils eine Stimme (§ 47 II GmbHG).
5. Rechtsstellung der Mitglieder: Gesellschafter einer GmbH können natürliche Personen, juristische Personen oder auch Personengesellschaften sein. Die Mitgliedschaft wird durch den Geschäftsanteil verkörpert und kann entweder durch Teilnahme an der Gründung und Übernahme einer Einlage oder später, z.B. durch einen rechtsgeschäftlichen Erwerb unter den Voraussetzungen des § 15 GmbHG begründet werden. Sie endet bei Veräußerung oder Abandonnierung (Abandon) des Geschäftsanteils, Tod oder Ausschluss des Gesellschafters (z.B. gemäß § 21 GmbHG) sowie nach Liquidation der Gesellschaft.
6. Rechte der Gesellschafter: Mitverwaltungsrechte (z.B. Teilnahme- und Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung gemäß §§ 46 ff. GmbHG, Auskunfts- und Einsichtsrecht nach § 51a I GmbHG) und Vermögensrechte (Ansprüche bezüglich der Verteilung etwaiger Gewinne oder des Liquidationserlöses, vgl. §§ 29, 72 GmbHG). Durch Gesellschaftsvertrag können einzelne Rechte ausgeschlossen werden. Pflichten der Gesellschafter bestehen insbesondere in der Leistung der versprochenen und der Ausfallhaftung für von Mitgesellschaftern nicht geleistete Einlagen (§ 24 GmbHG) sowie in der Erbringung von gesellschaftsvertraglich vorgesehenen Nachschüssen (Nachschusspflicht, §§ 26 ff. GmbHG). Der Umfang der Rechte und Pflichten hängt i.d.R. von der Höhe der Geschäftsanteile ab. Spezielle Minderheitsrechte, z.B. auf Einberufung der Gesellschafterversammlung, enthält § 50 GmbHG.
7. Die Auflösung der Gesellschaft und das Liquidationsverfahren richten sich nach §§ 60 ff. GmbHG. Auflösungsgründe sind z.B. der Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer, ein entsprechender Beschluss der Gesellschafter und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft (vgl. § 60 I GmbHG). Die Auflösung ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 65 I 1 GmbHG). Diese Pflicht entfällt bei einigen Auflösungsgründen (z.B. Eröffnung oder Ablehnung des Insolvenzverfahrens). Die Liquidation erfolgt außer im Fall der Insolvenz (dann Insolvenzverwalter) durch die Geschäftsführer (§ 66 GmbHG).
8. Sonderform: Unternehmergesellschaft (UG) (haftungsbeschränkt) nach § 5a GmbHG.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon