Eigenkapital
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1. Begriff: Das Eigenkapital umfasst die Mittel, die die Eigentümer ihrer Unternehmung von außen zugeführt und zeitlich unbegrenzt überlassen haben (Beteiligungsfinanzierung) oder ihr durch einen Verzicht auf Gewinnausschüttungen belassen haben (Selbstfinanzierung). Im Gegensatz zum Fremdkapital, bei dem die Kapitalgeber einen festen Zahlungsanspruch haben, gewährt das Eigenkapital lediglich einen Anspruch auf den Residualgewinn. Der Ausweis des Eigenkapitals erfolgt auf der Passivseite der Bilanz.
2. Aufgaben:
a) Errichtungsfunktion: Regelmäßig erfordert die Gründung einer Unternehmung die Einbringung eines (ggf. gesetzlich normierten Mindest-)Eigenkapitalbetrags.
b) Haftungsfunktion: Bei (laufenden ebenso wie Liquidations-)Verlusten haftet das Eigenkapital zum Schutz der Gläubiger vor Forderungsausfällen (Verlustpuffer).
c) Reputationsfunktion: Nicht zuletzt aus der Haftungsfunktion resultiert ein Einfluss des ausgewiesenen Kapitals auf den Ruf, den die Unternehmung bei den (Kapital-)Marktteilnehmern genießt. Ein hohes Eigenkapital bzw. eine hohe Eigenkapitalquote symbolisiert "Sicherheit".
d) Regelung von Verfügungsrechten: Das Eigenkapital gewährt bestimmte Eigentums- und Informationsrechte. Formal fungiert es als Gewinnverteilungsbasis. In der Zuordnung zu den einzelnen Unterpositionen des Eigenkapitals spiegelt sich zudem die Kompetenzabgrenzung zwischen Eigenkapitalgebern und der Geschäftsführung wider.
3. Bestandteile: Zu unterscheiden sind das nominelle Eigenkapital (Nominalkapital) und das Haftungskapital. Nominelles Eigenkapital ist das in der Bilanz ausgewiesene Grundkapital der Aktiengesellschaft, Stammkapital der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder das Geschäftsguthaben der Genossenschaft. Das Haftungskapital als Gesamteigenkapital ist die Summe aus Nominalkapital, Jahresergebnis und Rücklagen.
4. Eigenkapital in der Bilanz: Das bilanzielle Eigenkapital ist der Saldo aus Vermögen und Schulden. Bei Überschuss des Vermögens wird es als Reinvermögen bezeichnet. Sind die Schulden größer als das Vermögen, liegt ein negatives Eigenkapital vor (Überschuldung). Bei Kapitalgesellschaften ist Überschuldung ein Insolvenzgrund. Das nominelle Eigenkapital wird in den Bilanzen der verschiedenen Unternehmensrechtsformen mit unterschiedlichen Bezeichnungen angegeben. Kapitalgesellschaften haben nach § 272 I HGB das Grundkapital (AG, KGaA, SE) bzw. das Stammkapital (GmbH) als gezeichnetes Kapital in der Bilanz auszuweisen. In der Bilanz einer Kapitalgesellschaft ist nach § 266 III HGB die Gruppenposition Eigenkapital auf der Passivseite mit folgenden Positionen auszuweisen: Gezeichnetes Kapital, Kapitalrücklage, Gewinnrücklagen (mit weiterer Aufgliederung), Gewinnvortrag, Verlustvortrag, Jahresüberschuss, Jahresfehlbetrag. Das in § 266 II, III HGB für Kapitalgesellschaften vorgeschriebene Bilanzschema geht von der Aufstellung der Bilanz vor Gewinnverwendung aus. Wird der Jahresabschluss nach teilweiser oder vollständiger Ergebnisverwendung aufgeführt, tritt an die Stelle des Jahresüberschusses/Jahresfehlbetrages und des Gewinnvortrags/Verlustvortrags der Posten Bilanzgewinn/Bilanzverlust. Ein vorhandener Gewinnvortrag/Verlustvortrag ist in den Posten „Bilanzgewinn/Bilanzverlust” einzubeziehen und in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben (§ 268 I HGB). Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen oder vollständigen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, so sind Entnahmen aus Gewinnrücklagen sowie Einstellungen in Gewinnrücklagen bereits bei Aufstellung der Bilanz zu berücksichtigen (§ 270 II HGB). Ist das Eigenkapital einer Kapitalgesellschaft durch Verluste aufgebraucht und ergibt sich ein Überschuss der Passivposten über die Aktivposten, so ist dieser Betrag am Schluss der Bilanz auf der Aktivseite gesondert unter der Bezeichnung „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag” auszuweisen (§ 268 III HGB).
Vgl. auch Kapital, Finanzierung, Eigenkapital der Kreditinstitute, Rücklagen.
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