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Europäische Zentralbank (EZB)

(weitergeleitet von EZB)
Definition: Was ist "Europäische Zentralbank (EZB)"?

Einrichtung an der Spitze des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), die als unabhängige Zentralbank für die Festlegung und Durchführung der gemeinsamen Geld- und Währungspolitik der Mitgliedstaaten der EU verantwortlich ist, die den Euro als einheitliche Währung eingeführt haben (Eurosystem). Im Einheitlichen Aufsichtsmechanismus nimmt die EZB auch Aufgaben der Bankenaufsicht war.

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Allgemein: Die EZB wurde am 1.7.1998 als Nachfolgeinstitut des Europäischen Währungsinstituts (EWI) gegründet und trägt seit dem 1.1.1999 die alleinige Verantwortung für die Geldpolitik im Euro-Währungsraum (Eurosystem; Art. 282 I 2 AEUV). Sie hat ihren Sitz in Frankfurt am Main. Die EZB steht an der Spitze des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), das sie gemeinsam mit den Nationalen Zentralbanken (NZB) der Euro-Mitgliedstaaten bildet (Art. 282 I, II AEUV). Die EZB ist ein Organ der Europäischen Union (EU) (Art. 13 I, III EUV); sie besitzt eigene Rechtspersönlichkeit (juristische Person), Art. 282 III 1 AEUV. Einzelheiten zu Organisation, Aufgaben und Rechtsstellung sind außer im AEUV (Art. 127 - 132 sowie Art. 282 - 284 AEUV) in der Satzung des ESZB geregelt. Als erster Präsident der EZB wurde der Niederländer Wim Duisenberg vom Europäischen Rat ernannt. Seither folgten als Präsidenten Jean-Claude Trichet (1.11.2003 - 31.10.2011) sowie Mario Draghi (seit 1.11.2011). Infolge ihrer Rechtspersönlichkeit kann die EZB eigene Rechtsakte (insb. Verordnungen, Beschlüsse gemäß Art. 132 AEUV) erlassen, die der Kontrolle durch den Europäischen Gerichtshof unterliegen. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben darf die EZB statistische Daten in den EU-Mitgliedstaaten erheben und veröffentlichen.

    2. Struktur: Die EZB verfügt über zwei Entscheidungsorgane: den Rat der EZB (kurz: EZB-Rat) und das Direktorium der EZB. Während der EZB-Rat die Richtlinien (Leitlinien) der Geldpolitik bestimmt, ist das Direktorium verantwortlich für deren operative Umsetzung. Dem EZB-Rat gehören der Präsident, der Vizepräsident sowie die vier weiteren Mitglieder des Direktoriums der EZB und die Präsidenten der Nationalen Zentralbanken an (Art. 283 AEUV). Im Rat sind die Präsidenten der NZB gegenüber den sechs Direktoriumsmitgliedern der EZB in der Mehrheit. Jedes Ratsmitglied hat eine Stimme, sofern es im Rahmen des sog. Rotationssystems (Art. 10.2 ESZB-Satzung) stimmberechtigt ist. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Ausschlag. Nur bei Entscheidungen über die Gewinnverteilung ist eine Zweidrittelmehrheit der gewichteten Stimmen der nationalen Zentralbankpräsidenten vorgesehen. Die Direktoriumsmitglieder haben in diesem Fall kein Stimmrecht. Die gewichteten Stimmen richten sich wiederum nach den Kapitalanteilen der NZB an der EZB. Die Deutsche Bundesbank verfügt über den größten Anteil am eingezahlten Kapital mit 18,36 Prozent, gefolgt von der Banque de France mit 14,20 Prozent. An den Ratssitzungen können ein Mitglied der Europäischen Kommission sowie der Präsident des Rates der europäischen Finanz- und Wirtschaftsminister (Ecofin) teilnehmen. Als Folge ihrer Unabhängigkeit dürfen die EZB und die Mitglieder ihrer Beschlussorgane keine Weisungen von Organen oder Institutionen der EU, Regierungen der Mitgliedstaaten oder anderer Stellen einholen oder entgegennehmen (Art. 130 AEUV). Neben dem Rat der EZB existiert der erweiterte EZB-Rat, dem auch die Notenbankpräsidenten der EU-Staaten angehören, die bisher noch nicht der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion beigetreten sind (sog. Pre-Ins). Der erweiterte EZB-Rat hat nur beratende Funktionen.

    3. Der Maastrichter Vertrag (über die Europäische Union) garantiert die politische Unabhängigkeit der EZB. Vorrangiges Ziel der EZB ist die Sicherung der Preisniveaustabilität (Geldwertstabilität). Die EZB muss die Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten unterstützen, wenn dadurch das Ziel der Preisniveaustabilität nicht gefährdet wird (Art. 127 I AEUV). Die wechselkurspolitischen Kompetenzen sind geteilt. Der Ministerrat entscheidet mit qualifizierter Mehrheit über das Wechselkurssystem (Art. 219 AEUV), während die EZB die laufende Wechselkurspolitik betreibt. Auch hier gilt der Vorbehalt, dass die EZB die Wechselkurse nur so lange verteidigen muss, wie die Preisniveaustabilität nicht gefährdet ist. Dem Binnenwert des Euro wird im Konfliktfall damit größere Priorität eingeräumt als seinem Außenwert.

    4. Geldpolitik: Zur Erfüllung ihrer geldpolitischen Hauptaufgabe (Art. 127 II, 1. Spiegelstrich AEUV), die vom Ziel der Preisstabilität dominiert wird (Art. 127 I 1 AEUV), verfolgt die EZB eine 2-Säulen-Strategie, bestehend aus einem direkten Inflationsziel (wirtschaftliche Analyse) in Verbindung mit einem indirekten Geldmengenziel (monetäre Analyse). Das wichtigste geldpolitische Instrument der EZB sind Offenmarktgeschäfte des ESZB in Form von Pensionsgeschäften oder Pfandkrediten. Zwei ständige Fazilitäten markieren die Ober- und Untergrenze der Geldmarktzinsen. Die Spitzenrefinanzierungsfazilität des ESZB, die es den Geschäftsbanken ermöglicht, sich über Nacht mit Liquidität zu versorgen, markiert die Obergrenze der Geldmarktsätze. Demgegenüber bildet der Zinssatz für die Einlagefazilität des ESZB der Geschäftsbanken bei der EZB die Untergrenze am Geldmarkt. Die Spitzenrefinanzierungs- und die Einlagefazilitätszinsen entsprechen den in der Bundesrepublik Deutschland bis zur Währungsunion üblichen Diskont- und Lombardsätzen. Die EZB verfügt auch über das Instrument der Mindestreserve. Allerdings wird diese (anders als in der Praxis der Deutschen Bundesbank) verzinst, und zwar in Höhe der regelmäßigen Wertpapierpensionssätze. Auf die Finanz- (2008) und Euro-Staatsschuldenkrise (2010) reagierte die EZB mit der Kombination aus verschiedenen geldpolitischen Maßnahmen (Zinssenkungen, Bereitstellung zusätzlicher Liquidität, Verlängerung von Kreditlaufzeiten und Absenkung der Sicherheitenstandards), vor allem offenmarktpolitische Refinanzierungsgeschäfte, die intensiv eingesetzt und teilweise verstetigt wurden. Nach Art. 128 I AEUV fungiert die EZB auch als Notenbank, da ihr das alleinige Recht der Emission der Banknoten im ESZB obliegt. Im Hinblick auf die Ausgabe von Münzen durch die Mitgliedstaaten steht ihr eine Genehmigungsbefugnis zu.

    5. Weitere Aufgaben und Funktionen: Neben der Geldpolitik hat die EZB die Aufgabe, die Devisentransaktionen durchzuführen, die übertragenen Währungsreserven zu verwalten sowie das reibungslose Funktionieren des europäischen Zahlungsverkehrs (Art. 127 II, 2. -. 4. Spiegelstrich AEUV) mithilfe des Großbetragszahlungssystems TARGET2 (TARGET-System) sicherzustellen. Die EZB unterbreitet mindestens einmal jährlich dem Europäischen Parlament, dem Europäischen Rat sowie der Europäischen Kommission einen Bericht über ihre Tätigkeit. Seit der Finanz- und Euro-Staatsschuldenkrise wurden der EZB weitreichende Aufgaben im Bereich der europäischen Finanzaufsicht übertragen. Im Rahmen des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM), als erste Säule der Bankenunion errichtet durch VO (EU) Nr. 1024/2013 (v. 15.10.2013, ABl EU L 287, 63), führt die EZB seit November 2014 die direkte Aufsicht über ca. 120 bedeutende („signifikante“) Kreditinstitute in der Eurozone; auf diese Institute entfallen mehr als 80 Prozent der Bilanzsumme aller beaufsichtigten Kreditinstitute. Zwar ist der SSM auch für die Aufsicht über alle übrigen Kreditinstitute in den SSM-Ländern zuständig, doch werden diese Institute in der Regel von den nationalen Behörden (z.B. BaFin) direkt beaufsichtigt. Der SSM ist organisatorisch der EZB zugeordnet. Höchstes Entscheidungsgremium des SSM ist der Supervisory Board, der seinerseits an den EZB-Rat berichtet. In dem 2016 als zweite Säule der Bankenunion errichteten Einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM) nimmt die EZB beratende Funktionen wahr, besitzt aber keine Entscheidungsbefugnisse; diese obliegen dem Single Resolution Board (SRB). Seit 2011 ist zudem der European Systemic Risk Board (ESRB), errichtet durch VO (EU) Nr. 1092/2010 (v. 24.11.2010, ABl. EU L 331, 1), ein unabhängiges Gremium der EU, dem die makroprudenzielle Überwachung von Systemrisiken in der EU obliegt, bei der EZB angesiedelt.

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