Kreditwesengesetz (KWG)
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Der Begriff Kreditwesengesetz (KWG) ist eine Kurzbezeichnung für das Gesetz über das Kreditwesen vom 10.7.1961 (BGBl. I S. 881), das zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Kredit- wie der gesamten Volkswirtschaft sowie im Interesse des Gläubigerschutzes, insbesondere des Einlegerschutzes, einen gewerberechtlichen Rahmen für die Bankentätigkeit bildet. Mittelpunkt des Gesetzes bilden Vorschriften über die Organisation, Aufgaben und Mittel der staatlichen Bankenaufsicht, die in erster Linie durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ausgeübt wird, welche dabei mit der Deutschen Bundesbank zusammenarbeitet (§ 7 KWG). Hierzu gehört zum einen die Zugangskontrolle, d.h. die für die Aufnahme des Geschäftsbetriebs erforderliche Erlaubniserteilung für Institute, zum anderen die laufende Überwachung der Tätigkeit von Kreditinstituten i.S. des KWG und Finanzdienstleistungsinstituten des KWG im Wege von bankaufsichtlichen Auskünften und Prüfungen sowie durch bankaufsichtliche Maßnahmen. Das KWG bedient sich teils sogenannter Ordnungsvorschriften, teils sieht es Melde- und Anzeigepflichten der Institute sowie Vorlagepflichten der Institute vor. Das KWG wurde in der Vergangenheit durch mehrere Novellierungen den jeweiligen aktuellen Notwendigkeiten angepasst. Im Zuge der Reformierung des europäischen Bankenaufsichtsrechts durch die Bestimmungen von Basel III und zur Schaffung eines single rule books auf Ebene der Europäischen Union (EU) sind wesentliche Regelungen aus dem KWG herausgelöst worden; entsprechende Vorschriften finden sich seitdem in der Capital Requirements Regulation (CRR).
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Interne Verweise
Kreditwesengesetz (KWG)
- 34f-Vermittler
- Abberufung von Geschäftsleitern
- Anzeigenverordnung (AnzV)
- bankaufsichtliche Maßnahmen
- bankaufsichtliche Maßnahmen bei Unzuverlässigkeit oder fehlender fachlicher Eignung des Geschäftsleiters
- bankaufsichtliche Maßnahmen, Aufhebung oder Widerruf der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften
- bankaufsichtsrechtliche Risikobegrenzungsnormen
- Bankbilanzrichtlinie-Gesetz
- Bankenaufsicht
- Bankrecht
- Bezeichnungsschutz für Kreditinstitute
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Deutsche Bundesbank, andere Aufgaben
- Drittrangmittel
- E-Geld-Richtlinie
- Ergänzungskapital
- Erlaubnis
- Euro-Kreditinstitut
- Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
- Finanzholding-Gesellschaft
- Finanzinstrumente
- Finanzmarktförderungsgesetze
- Finanzunternehmen i.S. des KWG
- Geldkartengeschäft
- Geschäftsleiter
- Gesetz
- Gewerbebetrieb
- Großkredit-Richtlinie
- In-House Banking
- Institutsgruppen i.S. des KWG
- Kapitaladäquanz-Richtlinie
- Kernkapital
- Kredit
- Kreditgeschäft
- Kreditwesen, Funktion
- KWG
- Kündigungssperrfrist
- Macht der Banken
- Melde- und Anzeigepflichten der Institute
- Muttergesellschaft
- Netting
- Netzgeldgeschäft
- Neubewertungsreserven
- Refinanzierung
- risikogewichtete Positionsbeträge
- Solvabilitätsverordnung (SolvV)
- Tochtergesellschaft
- Trennbankengesetz
- Verwahrstelle
- Verwaltungsakt
- Werksparkassen
- Zwecksparunternehmen
- Zweite EU-Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2)
- §32-Erlaubnis
Kreditwesengesetz (KWG)
- Anzeigen der Institute über personelle, finanzielle und gesellschaftsrechtliche Veränderungen
- bankaufsichtliche Auskünfte und Prüfungen
- bankaufsichtliche Maßnahmen
- Bankenaufsicht
- bedeutende Beteiligung i.S. des KWG
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Deutsche Bundesbank
- Eigenmittel
- Einlagenkreditinstitut
- Erlaubniserteilung für Institute
- Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)
- Finanzdienstleistungsinstitut i.S. des KWG
- Finanzdienstleistungsinstitut i.S. des KWG
- Finanzholding-Gruppe i.S. des KWG
- Großkredit
- Hybridkapital
- Institut i.S. des KWG
- Institutsgruppen i.S. des KWG
- Jahresabschluss
- Konzernabschluss
- Kreditgeschäft
- Kreditinstitut i.S. des KWG
- Lagebericht
- Liquidität
- Liquiditätsverordnung (LiqV)
- Melde- und Anzeigepflichten der Institute
- Monatsausweis
- Prüfungsbericht
- Solvabilitätsverordnung (SolvV)
- Vorlagepflichten der Institute
- Zweigstelle