Wechselabkommen
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1. Begriff: „Abkommen über den Einzug von Wechseln und die Rückgabe nicht eingelöster und zurückgerufener Wechsel”, zwischen den Spitzenverbänden der deutschen Kreditwirtschaft für die einheitliche Abwicklung der Zahlungsverkehrsvorgänge im Zusammenhang mit Wechseln 1987 geschlossen. Die Deutsche Bundesbank ist nicht Vertragspartner, hat jedoch eine Erklärung abgegeben, sie trete bestimmten Abschnitten des Wechselabkommens insofern bei, als diese den Wechseleinzug betreffen.
2. Geltungsbereich und Umfang: Das Wechselabkommen begründet Rechte und Pflichten nur zwischen den beteiligten Kreditinstituten. Es regelt den vereinfachten Einzug von Wechseln, Wechselrückruf und Wechselrückgabe bei nicht eingelösten und zurückgerufenen Wechseln, gilt nicht für Wechsel, die im Ausland zahlbar sind, jedoch für im Inland zahlbare Wechsel, die aus dem Ausland eingereicht und im Inland zum Einzug gegeben werden. Als erste Inkassostelle gilt für diese Wechsel das erste am Einzug beteiligte Kreditinstitut im Inland.
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Interne Verweise
Wechselabkommen
Wechselabkommen
- Abtretung
- Bankleitzahl (BLZ)
- Bezogener
- Deutsche Bundesbank
- Devisenhandel
- erste Inkassostelle
- Indossament
- Inkassoindossament
- Kreditinstitut i.S. des KWG
- Selbstkontrahieren
- Spitzenverbände der deutschen Kreditwirtschaft
- Valutawechsel
- Vollindossament
- Vollmacht
- Wechsel
- Wechselinkasso
- Wechselprotest
- Währung