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Pfandbrief

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: festverzinsliche Schuldverschreibungen, die auf der Grundlage des Pfandbriefgesetzes von privaten Hypothekenbanken (Realkreditinstitute), von öffentlich-rechtlichen Pfandbriefinstituten (öffentlich-rechtliche Grundkreditanstalten) und anderen öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten (Landesbanken/Girozentralen), aber auch von jeder anderen Bank als Inhaberpapier oder (in Ausnahmefällen) als Namenspapier ausgegeben werden (§ 1 I, III, § 2 PfandBG). Pfandbriefe dienen der Refinanzierung von Realkrediten, die gegen Beleihung von Grundstücken gewährt werden. Sofern die Pfandbriefe von Schiffspfandbriefbanken auf der Grundlage des 2005 aufgehobenen Schiffsbankgesetzes emittiert wurden (Refinanzierung von hypothekarisch gesicherten Schiffskrediten; Schiffskreditgeschäft [Schiffsfinanzierung]), tragen sie die Bezeichnung Schiffspfandbriefe; sofern sie aufgrund erworbener Registerpfandrechte nach § 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen oder ausländischer Flugzeughypotheken ausgegeben werden, lautet die Bezeichnung Flugzeugpfandbriefe.

    2. Gesetzliche Regelungen zum Schutz der Pfandbriefgläubiger:
    a) Bezeichnungsschutz: Nur die Institute dürfen festverzinsliche Wertpapiere mit der Bezeichnung „Pfandbrief” emittieren (§ 41 PfandbG). Die spezielle Bezeichnung „Hypothekenpfandbrief” bleibt privaten Hypothekenbanken vorbehalten, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
    b) Kongruenz- oder Deckungsprinzip: Der Gesamtbetrag der umlaufenden Pfandbriefe muss gemäß § 4 II PfandbG in Höhe des Nennwertes jederzeit durch Hypotheken oder Grundschulden von wenigstens gleicher Höhe und gleichem Zinsertrag gedeckt sein. Die Funktion dieser ordentlichen Deckung liegt in erster Linie in der Sicherstellung der Zins-, aber auch der Tilgungsansprüche der Pfandbriefgläubiger.
    c) Eine Ersatzdeckung ist nur unter den strengen Voraussetzungen der §§ 19, 20 II, 26 I, 26f PfandbG bis zu im Regelfall maximal 20 Prozent des Pfandbriefumlaufs möglich.
    d) Deckungsregister: Die zur Deckung der Pfandbriefe sowie der Ansprüche aus Derivate-Geschäften nach § 4 III verwendeten Deckungswerte sind gemäß § 5 PfandbG von der Pfandbriefbank einzeln in das für die jeweilige Pfandbriefgattung geführte Register (Deckungsregister) einzutragen.
    e) Qualität der Deckungswerte: Deckungswerte bei Hypotheken-Pfandbriefen sind nicht nur Hypotheken und Grundschulden, sondern auch solche ausländische Sicherungsrechte, die eine vergleichbare Sicherheit bieten und den Gläubiger berechtigen, seine Forderung auch durch Verwertung des belasteten Grundstücks oder Rechts im Sinne des § 13 I 1 PfandbG zu befriedigen; Ähnliches gilt bei Schiffs- (§ 22 V PfandbG) und Flugzeug-Pfandbriefen (§ 26a IV PfandbG). Ferner besteht auch die Möglichkeit, "weitere" Deckungswerte i.S.d. § 19 PfandbG zu nutzen, wie etwa in Inhaberschuldverschreibungen umgewandelte Ausgleichsforderungen.
    f) Insolvenzvorrecht: Im Falle des Insolvenzverfahrens des Kreditinstituts (Insolvenzverfahren eines Instituts), für das spezielle Vorschriften nach §§ 30 ff. PfandbG gelten, werden Pfandbriefgläubiger aus den im Deckungsregister eingetragenen Werten vorrangig befriedigt (Entsprechung zum Recht auf Absonderung). Untereinander haben die Pfandbriefgläubiger den gleichen Rang.

    3. Emission: Belangen des Anlegerschutzes und der Verbraucheraufklärung wird durch das Wertpapierverkaufsprospektgesetz Rechnung getragen. Pfandbriefinstituten ist an einer langfristigen Platzierung ihrer Pfandbriefe gelegen. Sie gewähren Großanlegern vielfach eine Bonifikation (Behalteprämie) von 0,5 bis 1 v.H.; diese ist zurückzuzahlen, wenn die Pfandbriefe vor Ablauf eines Jahres oder von zwei Jahren vom Aussteller zurückgekauft werden. Um den „Emissionskredit” (Absetzbarkeit von Pfandbriefen) zu erhalten, betreiben Pfandbriefinstitute Kurspflege.

    4. Fälligkeit: Die Emissionen sind i.d.R. zum festgesetzten Termin in einem Betrag fällig (Gesamtfälligkeit).

    5. Mündelsicherheit: Pfandbriefe sind kraft Gesetzes mündelsicher; dies ist jedoch kaum von praktischer Bedeutung, seitdem Kapitalsammelstellen eine mündelsichere Anlage nicht mehr vorgeschrieben ist.

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