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Genossenschaft

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Gesellschaft mit nicht geschlossener Mitgliederzahl, welche die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren sozialer oder kultureller Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb bezweckt (§ 1 I GenG). Die Genossenschaft ist nach ihrer Organisationsstruktur eine Körperschaft in Form eines rechtsfähigen wirtschaftlichen Vereins. Ihr Zweck ist nicht die eigene Gewinnerzielung (Gewinn), sondern die Unterstützung der wirtschaftlichen Betätigung ihrer Mitglieder. Der Genossenschaftsgedanke kommt zum Ausdruck:
    in der Gleichberechtigung der Mitglieder unabhängig von der Höhe ihrer Beteiligung an der Genossenschaft;
    in der Selbstverwaltung durch die Genossenschafts-Organe;
    im gemeinschaftlich begründeten Geschäftsbetrieb.
    Obwohl nach § 2 GenG den Gläubigern der Gesellschaft grundsätzlich (Ausnahme: Pflicht der Mitglieder zu Nachschüssen) nur das Gesellschaftsvermögen haftet (Haftung), unterliegt die Genossenschaft - im Unterschied zur Aktiengesellschaft (AG) und zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) - nicht der Pflicht zur Aufbringung und Erhaltung eines gesetzlich vorgegebenen Mindestkapitals. Ihr Eigenkapital ergibt sich aus der Summe der von den Mitgliedern geleisteten Einlagen und den Rücklagen. Die Firma der Genossenschaft muss die Bezeichnung „eingetragene Genossenschaft” oder die Abkürzung „eG” enthalten (§ 3 GenG).

    2. Arten: Zu unterscheiden sind:
    a) nach dem verfolgten wirtschaftlichen Zweck Kreditgenossenschaften, Einkaufs-, Absatz- und Verwertungsgenossenschaften, Dienstleistungs-, Konsum-, Wohnungsbaugenossenschaften usw.;
    b) nach der Haftung Genossenschaften, bei denen die Mitglieder im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft zur Befriedigung der Gläubiger mit ihrem Privatvermögen einstehen und Nachschüsse in unbeschränkter Höhe leisten müssen, Genossenschaften, deren Mitglieder bis zu einer bestimmten Höhe haften (die Haftsumme darf nicht geringer sein als der Geschäftsanteil, § 119 GenG), und Genossenschaften, bei denen die Mitglieder von ihrer Nachschusspflicht befreit sind.

    3. Organe der Genossenschaft sind der Vorstand, der Aufsichtsrat (AR) und die Generalversammlung. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und Vertretung der Genossenschaft (§ 24 I 1 GenG). § 25 I 1 GenG ordnet grundsätzlich gemeinschaftliche Vertretung (Gesamtvertretung bei Gesellschaften) an. Der Vorstand besteht, wenn die Genossenschaft mehr als 20 Mitglieder hat, aus mindestens zwei Mitgliedern der Genossenschaft (§§ 9 II, 24 II GenG). Es gilt folglich der Grundsatz der Selbstorganschaft. Der Vorstand wird grundsätzlich von der Generalversammlung gewählt. Jederzeitiger Widerruf der Bestellung ist möglich (§ 24 III 2 GenG). Der Aufsichtsrat umfasst, sofern nicht die Satzung eine höhere Zahl festlegt, drei von der Generalversammlung zu wählende Mitgliedern, die nicht Vorstandsmitglieder sein dürfen (§§ 36 I 1, 37 I 1 GenG); er hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und der Generalversammlung Bericht zu erstatten (§ 38 I GenG). Der Aufsichtsrat ist hauptsächlich Kontrollorgan; er vertritt jedoch auch die Genossenschaft gegenüber dem Vorstand. Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung (Mitgliederversammlung), die ihre Beschlüssemit einfacher oder teils mit qualifizierter Mehrheit (vgl. z.B. § 16 II GenG) der abgegebenen Stimmen fasst, wobei jedes Mitglied ohne Rücksicht auf die Anzahl seiner Geschäftsanteile grundsätzlich nur eine Stimme hat (§ 43 III 1 GenG). Die Generalversammlung beschließt u.a. über die Änderung der Satzung, die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Jahresüberschusses, die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat sowie über die Auflösung der Genossenschaft. Sie hat ferner die Beschränkungen festzusetzen, die bei der Gewährung von Krediten eingehalten werden sollen (§ 49 GenG). Bei Genossenschaften mit mehr als 1.500 Mitgliedern kann die Generalversammlung aus einer satzungsmäßig eingesetzten (kleineren) Vertreterversammlung bestehen (§ 43a I GenG).

    4. Gründung: Die Genossenschaft wird gegründet durch Vertrag (Satzung), welcher der Schriftform bedarf (§ 5 GenG) und inhaltlich den Anforderungen der §§ 6, 7 GenG genügen muss. Die Zahl der Mitglieder bei Gründung (und auch später, vgl. § 80 I GenG) muss mindestens drei betragen (§ 4 GenG). Der Vorstand wird grundsätzlich, der Aufsichtsrat immer durch sie gewählt. Erst mit Eintragung in das Genossenschaftsregister erlangt die Genossenschaft ihre Rechtsfähigkeit (Umkehrschluss aus § 13 GenG), wird zur juristischen Person (§ 17 I GenG) und zum Kaufmann kraft Rechtsform (§ 17 II GenG). Die Eintragung ist vom Vorstand anzumelden unter Einreichung der Satzung, einer Liste der Mitglieder, von Urkunden über die Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrats, des Zulassungsbescheides zu einem genossenschaftlichen Prüfungsverband (Genossenschaftsprüfung) sowie weiterer in § 11 II, III GenG genannter Unterlagen.

    5. Rechtsstellung der Mitglieder: Mitglieder einer Genossenschaft können natürliche Personen und juristische Personen sein, aber auch eine offene Handelsgesellschaft, eine Kommanditgesellschaft oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch Mitwirkung bei der Gründung (Unterzeichnung der Satzung) oder späteren Beitritt. Die Mitgliedschaft kann nicht übertragen werden. Sie endet mit dem Austritt des Mitglieds (z.B. durch Kündigung, § 65 GenG), seinem Ausschluss (§ 68 GenG) oder seinem Tod (Vererbung der Mitgliedschaft nach Maßgabe des § 77 I, II GenG möglich). Zu den Pflichten der Mitglieder gehören die Leistung der Mindesteinlage (§ 7 Nr. 1 GenG), die Deckung etwaiger Fehlbeträge beim Ausscheiden aus der Genossenschaft (§ 73 II 4 GenG) und die Nachschusspflicht bei entsprechender Bestimmung durch die Satzung (§§ 6 Nr. 3, 105 GenG); die Begründung weiterer, nicht bereits gesetzlich auferlegter Pflichten ist nach §§ 16 III, 18 GenG möglich. Die Mitgliedschaftsrechte (Teilhaberechte) setzen sich zusammen aus Mitverwaltungsrechten (z.B. Stimmrecht, § 43 III GenG) und Vermögensrechten (z.B. Benutzung von genossenschaftlichen Einrichtungen).

    6. Die Auflösung der Genossenschaft kann jederzeit durch Beschluss mit qualifizierter Mehrheit der Generalversammlung erfolgen (§ 78 I GenG). Weitere Auflösungsgründe sind Zeitablauf, das Unterschreiten der Mindestzahl der Mitglieder, die Gefährdung des Gemeinwohls und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 79–81, 101 GenG). Die Anordnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), eine Kreditgenossenschaft abzuwickeln, steht einem Auflösungsbeschluss gleich (§ 38 I 2 KWG). Im Anschluss an die Auflösung findet die Liquidation statt. Nach einem Sperrjahr kann das nach Auszahlung der Gläubiger verbleibende Restvermögen der Genossenschaft unter den Mitgliedern verteilt werden (§ 90 I GenG).

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