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Grundbuch

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    I. Grundstücksrecht:

    1. Charakterisierung: das vom Grundbuchamt (Amtsgericht) geführte öffentliche Register, in dem die Wirtschafts- und Rechtsverhältnisse von Grundstücken betreffenden Tatsachen beurkundet werden; Regelungen dazu trifft die Grundbuchordnung (GBO). Jedes Grundstück erhält in dem nach räumlichen Bezirken geordneten Grundbuch eine besondere Stelle, das Grundbuchblatt, welches als das Grundbuch für das betreffende Grundstück gilt (§ 3 I GBO); es können aber auch mehrere Grundstücke eines Eigentümers auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt geführt werden (§ 4 GBO).

    2. Aufteilung des Grundbuchblattes:
    Das Bestandsverzeichnis enthält das Verzeichnis der Grundstücke sowie der mit dem Eigentum verbundenen Rechte, macht also erkennbar, was beliehen werden kann (Belastungsgegenstand). Seine Grundstücksbezeichnungen müssen mit den Katasterpapieren übereinstimmen (s. § 2 II GBO).
    Abteilung I: Steht das Grundeigentum mehreren Personen gemeinschaftlich zu (Miteigentum nach Bruchteilen, Gesamthandsgemeinschaft), müssen nicht nur die Eigentümer, sondern auch die Art des Gemeinschaftsverhältnisses ausgewiesen werden (§ 47 GBO).
    Abteilung II und III: Bei der Beurteilung der dort eingetragenen Grundstücksrechte, v.a. der Grundpfandrechte, ist zu prüfen, welche Grundstücke des Bestandsverzeichnisses hiervon erfasst werden, was sich dort der Spalte 2 „laufende Nummer” entnehmen lässt.

    3. Umstellung auf IT: Das Grundbuch kann als automatisierte Datei geführt werden ("maschinell geführtes" Grundbuch) (§§ 126 ff. GBO). §§ 135 ff. GBO gestatten eine elektronische Grundakte und elektronischen Rechtsverkehr mit Grundbuchämtern.

    4. Eintragung: Jede Rechtsveränderung an einem Grundstück bedarf wegen des in §§ 873 ff. BGB niedergelegten Buchungszwangs der Eintragung in das Grundbuch, die vom Grundbuchamt nach den Grundsätzen der GBO durchgeführt wird (Grundbuchverfahren) und über den Rang von Grundstücksrechten entscheidet. Die Eintragung begründet zunächst eine Richtigkeitsvermutung (§ 891 BGB), so dass eine Person, die ihre Unrichtigkeit behauptet, dies nachzuweisen hat. Noch wichtiger als diese Beweiswirkung ist die Tatsache, dass in §§ 892, 893 BGB das Vertrauen auf die Richtigkeit im Zusammenhang mit Rechtsgeschäften geschützt wird (Grundbuch, öffentlicher Glaube). Nur eintragungsfähige Rechtsverhältnisse, d.h. Verhältnisse, deren Eintragung gesetzlich vorgeschrieben oder wenigstens gesetzlich zugelassen ist, werden vermerkt. Einige für die Kreditgewährung wichtige Umstände wie v.a. Geschäftsfähigkeit, eheliche Güterstände, Stellvertretung, Mietvertrag und Pacht sowie öffentliche Lasten (s. § 54 GBO) sind nicht aus den Grundbucheintragungen zu entnehmen.

    5. Einsichtsrecht: Wegen seines hohen Informationsgehaltes ist die Kenntnis des Grundbuchs für die kreditgewährende Bank unverzichtbar. Die Einsicht in das Grundbuch und die Grundakten, d.h. Urkunden, auf die sich eine Eintragung gründet oder bezieht (§ 10 I GBO), und die noch nicht erledigte Eintragungsanträge enthalten, ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegen kann (§ 12 I GBO). Dies besteht auch dann, wenn die Kenntnis des Grundbuchinhalts für geschäftliche Entscheidungen Bedeutung hat, etwa für die Gewährung eines ungesicherten Kredits an den Grundeigentümer. Statt der Einsichtnahme kann eine gebührenpflichtige Abschrift des Grundbuchs (Grundbuchauszug) gefordert werden, die auf Verlangen öffentlich zu beglaubigen (öffentliche Beglaubigung) ist (§ 12 II GBO).

     

    II. Buchführung:

    Listen zur ersten, chronologisch geordneten Erfassung von Buchungen; auch als Primanota, Journal oder Memorial bezeichnet.

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