juristische Person
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1. Begriff: Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die selbst Träger von Rechten und Pflichten ist (Rechtsfähigkeit).
2. Arten: Zu unterscheiden sind juristische Personen des Privatrechts (z.B. rechtsfähige Vereine, Kapitalgesellschaften, eingetragene Genossenschaften, Stiftungen) und juristische Personen des öffentlichen Rechts (Körperschaften des öffentlichen Rechts [etwa Bund, Länder, Gemeinden, Industrie- und Handelskammern], Anstalten des öffentlichen Rechts [z.B. kommunale Sparkassen, Kreditanstalt für Wiederaufbau] und öffentlich-rechtliche Stiftungen [z.B. Stiftung Preußischer Kulturbesitz]).
3. Rechtsfähigkeit: Juristische Personen haben als eigenständige Rechtssubjekte eigene Rechtsfähigkeit unabhängig von ihren Mitgliedern, Trägern oder Gründern; sie können auch selbst klagen oder verklagt werden (Parteifähigkeit). Gerichtlich wie außergerichtlich werden sie durch ihre jeweiligen Organe (z. B. Vorstand bei AG, Geschäftsführer bei GmbH) vertreten. Bei privatrechtlichem Handeln haften juristische Personen für einen durch ihre Organe einem Dritten in Ausführung ihrer Tätigkeit verursachten Schaden regelmäßig (für Vereine und andere privatrechtliche Körperschaften: vgl. § 31 BGB); dies gilt gemäß § 89 BGB ggf. auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts.
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juristische Person
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- Abgaben
- Aktiengesellschaft (AG)
- Aktionär
- Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Anstalt des öffentlichen Rechts
- Anstaltsaufsicht
- Anstaltslast
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- bankaufsichtliche Maßnahmen, bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber Gläubigern und bei Zweifeln an wirksamer Aufsicht
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- Deutsche Bundesbank, Rechtsstellung
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