Grundstück
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1. Begriff: rechtlich ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, für den ein Bestandsverzeichnis auf einem Blatt des Grundbuchs unter einer besonderen Nummer angelegt ist. Ein solches Grundstück kann mehrere Parzellen (vermessungstechnische Einheiten) umfassen; umgekehrt kann eine wirtschaftliche Einheit, z. B. ein Fabrikgelände, aus mehreren Grundstücken bestehen.
2. Rechtsgrundlagen: Das materielle Grundstücksrecht (die das Eigentum und andere dingliche Rechte betreffenden inhaltlichen Bestimmungen) ist in §§ 873 ff. BGB, das formelle Grundstücksrecht (verfahrensmäßige Behandlung) in der Grundbuchordnung (GBO) geregelt. Außerdem gilt nach dem Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) eine besondere Form der Zwangsvollstreckung bei Grundstücken (Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung).
3. Grundstückskauf: Der Kaufvertrag über ein Grundstück bedarf wegen der besonderen wirtschaftlichen Bedeutung der notariellen Beurkundung (§ 311b I BGB; Grundstückskauf). Auch der Übereignungsvertrag als Erfüllungsgeschäft, die sog. Auflassung, muss vor dem Notar abgeschlossen werden (§ 925 BGB). Eigentümer an der unbeweglichen Sache wird der Käufer aber regelmäßig erst mit seiner Eintragung im Grundbuch (§ 873 I BGB).
4. Veränderungen: Bei einer Vereinigung werden mehrere bis dahin selbstständige Grundstücke eines Eigentümers zu einem neuen, einheitlichen Grundstück zusammengefasst (§ 890 I BGB, § 5 GBO). Die bestehenden Belastungen bleiben davon grundsätzlich unberührt; sie erstrecken sich nunmehr auf den entsprechenden Teil des vereinigten Grundstücks. Umgekehrt kann ein Grundstück durch Teilung in mehrere selbstständige Grundstücke zerlegt werden. Auch hier bleiben vorhandene Belastungen bestehen; ein Grundpfandrecht etwa wandelt sich aber ggf. in ein Gesamtgrundpfandrecht um. Durch Zuschreibung wird ein Grundstück ggf. zum Bestandteil eines anderen Grundstücks (§ 890 II BGB) und verliert so seine rechtliche Selbstständigkeit. Die das Hauptgrundstück betreffenden Grundpfandrechte erstrecken sich dabei regelmäßig auf das zugeschriebene Grundstück, nicht aber umgekehrt. Sie gehen jedoch im Rang bereits zuvor an diesem Grundstück bestellten Grundpfandrechten nach (§ 1131 BGB). Soll nur ein Grundstücksteil mit einem Recht belastet werden, so ist ggf. eine Abschreibung im Grundbuchblatt notwendig. Der abgeschriebene Teil ist als selbstständiges Grundstück einzutragen (§ 7 GBO). Auf vorhandene Belastungen hat der Vorgang Auswirkungen nur insofern, als ggf. wieder (z. B.) ein Gesamtgrundpfandrecht entsteht. Das Grundbuch wird heute in maschineller bzw. elektronischer Form geführt (§§ 126 ff., 135 ff. GBO).
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Interne Verweise
Grundstück
- Altenteil
- Arrest
- Aufgebot(sverfahren)
- Auflassung
- Auflassungsvormerkung
- Aufrechnung
- Ausbietungsgarantie
- Bauherrenerlass
- Beleihung von Grundstücken
- Bestandteil
- bestätigter Bundesbank-Scheck
- Betriebseinnahmen
- Betriebsvermögen
- Betriebsverpachtung, steuerliche Behandlung
- bewegliche Sachen
- Bewertung von Vermögensgegenständen in der Bankbilanz
- Bodenwert
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Dauernutzungsrecht
- Dauerwohnrecht
- dingliches Vorkaufsrecht
- Direktinvestition
- Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
- Eigentumserwerb an Grundstücken
- Eigentümergrundschuld
- Einheitswert
- Einigung
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Erbbaugrundbuch
- Erbbaurecht
- Erbschaft- und Schenkungsteuer
- Ertragswert
- Erträge aus Investmentanteilen i. S. d. InvStG 2003
- Finanzbehörden
- Fünftes Vermögensbildungsgesetz, Vertragsformen
- geringstes Gebot
- Gesamtgrundpfandrecht
- gespaltenes Ertragswertverfahren
- Grunddienstbarkeit
- Grunderwerbsteuer (GrESt)
- Grundpfandrecht
- Grundpfandrecht, Bestellung
- Grundpfandrecht, Geltendmachung
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